Satzung

Polizeichor Frankfurt e.V.

Satzung Polizeichor Frankfurt am Main


I.  Grundlagen des Vereins

§1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Polizeichor Frankfurt am Main e.V. abgekürzt „PCF“. Er ist Nachfolger der im Jahre 1904 erwähnten „Gesangsabteilung der königl. Schutzmannschaft Frankfurt a.M.“ und des im Jahre 1931 gegründeten „Polizeigesangsvereins im Sportverein GrünWeiß e.V.“
  2. Sitz des Chores und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
  3. Der Chor ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf dem Registerblatt VR 5918 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der PCF ist Mitglied im Chorverband der Deutschen Polizei e. V. (CVdDP) und im Hessischen Sängerbund e. V. (HSB).

§2 Zweck des Chores

  1. Zweck des PCF ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege und Verbreitung des Chorgesanges und der Chormusik sowie die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei. Weiterhin unterstützt der PCF soziale und karitative Zwecke.
  2. Die Ziele und die Chorzwecke werden insbesondere erreicht durch
  • regelmäßige Proben des gesamten Chors und einzelner Stimmen
  • Auftritte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei
  • öffentliche Auftritte bei gemeinnützigen Institutionen
  • sonstige Auftritte mit anderen Chören
  • Durchführung von Konzerten

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der PCF verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der PCF ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des PCF dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des PCF. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des PCF fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den PCF keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

II. Chormitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§4 Grundsätze der Chortätigkeit und Mitgliedschaft

  1. Grundlage der Chorarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder und Mitarbeiter des Chors zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen.
  2. Der PCF vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der partei- und gewerkschaftspolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration.
  3. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des PCF unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem PCF ausgeschlossen.

§5 Mitglieder des Chors

  1. Der PCF unterscheidet folgende Mitgliedschaften
    • aktive Mitglieder
    • fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Aktives Mitglied im PCF kann auf Antrag jede unbescholtene Person werden, wenn der geschäftsführende Vorstand und der/die jeweilige Chorleiter/Chorleiterin dem Aufnahmeantrag zustimmen. Bei Ablehnung brauchen die Gründe dafür nicht genannt werden.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft ist für jedermann unter den o.a. Voraussetzungen möglich; sie bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
  4. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Anträge und Stellungnahmen abzugeben; sie sind bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Mitglieder vorschlagen, die sich besondere Verdienste um den Chor erworben haben. Sie haben, soweit sie fördernde Mitglieder sind, die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Wurde das Amt des / der ersten Vorsitzenden bzw. des Chorleiters / der Chorleiterin mindestens zehn Jahre ausgeübt oder wegen besonderer Verdienste, so kann diese Person nach dem Ausscheiden aus dem Amtdurch die Mitgliederversammlung zum / zur Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenchorleiter / in gewählt werden.
  7. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende dürfen an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem PCF gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  3. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Geschäftsordnung des PCF in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen. Das neue Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Satzung und der Geschäftsordnung seinen Aufnahmeantrag zu widerrufen. Die Satzung und die Geschäftsordnung sind auf der Homepage des PCF veröffentlicht.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den PCF.

$7 Beendigung der Mitgliedschaft, Kündigung und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt durch
    • Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand
    • Ausschluss
    • Tod
  2. Der Austritt aus dem PCF erfolgt durch schriftliche, persönlich unterschriebene Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 15. 11. des Kalenderjahres und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    • den Interessen des PCF zuwiderhandelt
    • das Ansehen des PCF schädigt, insbesondere durch Verstöße gegen § 4 dieser Satzung
    • die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des PCF bewusst missachtet hat
    • trotz Mahnung fällige Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb von zwei Monaten bezahlt oder sonstige mitgliedschaftliche Pflichten gegenüber dem PCF nicht erfüllt

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem PCF erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem PCF. Sämtliche Chorbekleidung, Noten und Notenmappen, Musikinstrumente und sämtliche andere Gegenstände sind an den Vorstand zurück zu geben, sofern sie nicht vom ausscheidenden Mitglied auf eigene Kosten beschafft wurden.

(5)    Bestehende Beitragspflichten und Schulden gegenüber dem PCF bleiben unberührt.

(6)    Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem PCF und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft – neben den Regelungen dieser Satzung – bedarf der einstimmigen Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands.

§8 Beitragsleistungen und –pflichten, Beitragswesen

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird zum Beginn des Geschäftsjahres bzw. entsprechend anteilig mit der Aufnahme in den Verein fällig. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Auf Antrag können Sonderzahlungen zur Erfüllung besonderer Vereinszwecke durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
  2. Die Regelungen können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich und auch insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach getroffen werden; die Unterschiede und die Kriterien für eine Staffelung müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  4. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Chormitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem PCF.
  5. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im PCF weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber vom PCF rechtzeitig informiert.
  6. Ehrenmitglieder, Ehrenchorleiter und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

III. Die Organe des Chores

§9 Organe

Die Organe des Chors sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. geschäftsführender Vorstand
  4. erweiterter Vorstand
  5. Kassenprüfer

§10 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

  1. Jedes Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amt.
  2. Die Organfunktion im PCF setzt die Mitgliedschaft im PCF voraus.
  3. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung erklärt haben.

§11 Vergütungen für die Chortätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Vereinsämter, mit Ausnahme der Chorleiterin / des Chorleiters, werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Tätigkeit der Chorleiterin / des Chorleiters kann in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Chors bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Über die Anstellung und die Vertragsgestaltung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsänderungen und die Aufhebung des Vertrags.
  3. Sonstige Vereinsämter können bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Chortätigkeit nach Absatz 3 trifft der geschäftsführende Vorstand, gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5.  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des PCF einen Anspruch auf den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nach § 670 BGB, die ihnen als Beauftragtedurch die Tätigkeit für den Chor entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Auslagenersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung, zum Ende des Geschäftsjahrs bis spätestens zum 31.01. des Folgejahrs, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Auslagen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§12 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des PCF.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zum 30. November des Vorjahres an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Der genaue Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied mindestens drei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben, fristgerecht eingegangene Anträge sind beizufügen. Ferner erfolgt die Bekanntgabe durch Veröffentlichung auf der Homepage des Chors.
  4. Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
  5. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der Frist aus Abs. 2 nachweislich nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Chor von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der geschäftsführende Vorstand muss diese Anträge am Eingang des Versammlungsraums der Mitgliederversammlung auslegen. Ferner ist es erforderlich, dass die Mitglieder einen Dringlichkeitsantrag mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für geheime Wahlen sind Stimmzettel vorzubereiten, die folgendes enthalten müssen:
    • Datum der Abstimmung
    • Nummer der Abstimmung (Wahlgang)
    • Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Anträgen auf Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied gem. § 19 (1) der Satzung eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird durch den / die 1. Vorsitzende/n oder ein von ihm / ihr beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet. Für die Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands einen Wahlleiter, der für die Dauer der Wahlen als Versammlungsleiter fungieren kann.
  10. Die Eröffnung der Mitgliederversammlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit und dem Verlesen der Tagesordnung. Diese wird, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, in der festgesetzten Reihenfolge erledigt. Wortmeldungen müssen in der Reihenfolge der Rednerliste berücksichtigt werden. Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse. Er hat das Recht, die Versammlung zu unterbrechen oder sie vor Beendigung der Tagesordnung aufzuheben. Grobe Störungen können vom Versammlungsleiter mit sofortigem Ausschluss aus der Versammlung bestraft werden.
  11. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
  12. Zu einer Bemerkung „zur Geschäftsordnung“ und „zur tatsächlichen Berichtigung“ muss sofort das Wort erteilt werden. Über Anträge „auf Schluss der Debatte“ istnach vorhergehender Verlesung der Rednerliste sofort abzustimmen. Redner, die zu einer Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat der Versammlungsleiter nur noch dem Berichterstatter und einem Redner für, sowie einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort. Persönliche Bemerkungen sind am Schluss der Beratung gestattet. Die Redezeit kann im Einzelfall durch Versammlungsbeschluss auf bestimmte Zeit beschränkt werden, jedoch nicht unter drei Minuten. Liegen mehrere Anträge in derselben Sache vor, ist zunächst der weitest gehende Antrag festzustellen. Über diesen wird zuerst abgestimmt.  Dann wird über die Anträge in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter zur Sache zu rufen. Leistet er der Aufforderung nicht Folge, so kann ihm der Versammlungsleiter nach erfolgter Warnung das Wort entziehen. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Fügt sich der Redner trotz mehrmaliger Ordnungsrufe nicht, kann ihn der Versammlungsleiter von der Versammlung ausschließen. Im Übrigen wird nach parlamentarischen Regeln verfahren.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlichist. Sie kann vom geschäftsführenden Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von 25 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der geschäftsführende Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einen Termin bekannt geben.
  2. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
  3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgen schriftlich; ferner wird der Termin durch Veröffentlichung auf der Homepage des PCF bekannt gegeben.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§14 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, inklusive der Einnahme-/ Überschussrechnung
    • Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
    • Änderung der Satzung und Ordnungen sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  2. Die Wahl des Vorstandes finden alle drei Jahre, die der Kassenprüfer jährlich im Wechsel auf zwei Jahre statt.
  3. Die Amtsperiode von Organmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, zeitlich abweichend geregelt oder Organmitglieder vorzeitig abberufen werden. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss aus mindestens zwei Teilnehmern zu bestellen.  Er hat die Aufgabe, die Stimmzettel bzw. die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses dem Schriftführer ausdrücklich zu Protokoll zu geben, die Stimmzettel sind vom geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufzubewahren.

§15 Vorstand, Erweiterter Vorstand, Geschäftsführender Vorstand

  1. Der / Die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB; jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand (GV) gehören an:
    • der / die 1. Vorsitzende
    • der / die 2. Vorsitzende
    • der / die Geschäftsführer/in
    • der / die 2. Geschäftsführer/n
    • der / die Schatzmeister/in
    • der / die 2. Schatzmeister/in
    • der / die Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit
  3. Die Haftung der Mitglieder des GV wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden Mitglieder des GV von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Chor einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  4. Die Amtszeit des GV beträgt drei Jahre.
  5. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des GV werden jeweils in einem gesonderten Wahlgang ermittelt. Blockwahl ist nicht zulässig, Wiederwahl ist zulässig. Voraussetzung zur Wahl ist die persönliche Anwesenheit oder bei Abwesenheit eine vorliegende schriftliche Einverständniserklärung.
  6. Der GV bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
  7. Scheidet ein einzelnes Mitglied des GV während der laufenden Amtsperiode – gleich aus welchem Grund – aus, so kann der übrige Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung hinfällig. Scheidet mehr als ein Mitglied oder der / die 1. Vorsitzende aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Ergänzungswahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bis zum Ende der laufenden Amtsperiode durchgeführt wird.
  8. Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
  9. Der GV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des/der 1. Vorsitzenden.
  10. Dem erweiterten Vorstand gehören Beisitzer an, die entweder vom Vorstand für bestimmte Aufgaben vorgeschlagen oder von den Chorgruppierungen als Interessenvertreter/innen gewählt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  11. Dabei kann jede Chorgruppierung zwei Vertreter wählen.
  12. Das Stimmrecht der Vertreter der Chorgruppierungen ist auf die ihre Einzelchöre betreffenden Angelegenheiten beschränkt.
  13. Die Sitzungen des GV werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  14. Mitglieder des GV sollen grundsätzlich nur aktive Mitglieder des Chors sein.

§16 Aufgaben des GV Vorstandes

  1. Dem GV obliegt die Leitung des PCF. Er ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für alle sonstigen Belange des Vereins. Er führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
  2. Der Vorstand vertritt den PCF in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben.
  3. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
  5. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder bei grober Verletzung der Interessen des Vereins auszuschließen.
  6. Der Vorstand bestimmt die Delegierten, die den Verein im Rahmen seiner Mitgliedschaft im CVdDP und des HSB vertreten.
  7. Der / Die Geschäftsführer/in und der / die 2. Geschäftsführer/in unterstützen die beiden Vorsitzenden bei der Durchführung der Amtsgeschäfte
  8. Der / Dem Schatzmeister/in obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, die Vermögensübersicht des Vereins und der Ausweis der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen. Er / Sie wird von dem / der 2. Schatzmeister/in unterstützt.
  9. Der / Die Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit leistet die Öffentlichkeitsarbeit.
  10. Einzelheiten und gegenseitige Vertretungsregelungen regelt die Geschäftsordnung.

§17 Chorleiter/in

  1. Der / Die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit in der jeweiligen Chorgruppierung verantwortlich. Die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes Auftreten in der Öffentlichkeit erfolgt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstan

§18 Kassenprüfer, Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung wird jährlich durchgeführt und beinhaltet die finanzielle Prüfungder Geschäftsführung des Vereins.
  2. Zur Durchführung der Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus der Mitte des Vereins, die nicht dem GV oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch anlassbezogen im Einzelfall und ohne Vorankündigung Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen.
  4. Beim Vorliegen von konkreten Hinweisen oder Verdachtsmomenten sind die verpflichtet, ihre Feststellungen dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
  5. Die Kassenprüfer legen ihren jährlichen Abschlussbericht der Mitgliederversammlung als Grundlage für die Entlastung vor.

IV. Vereinsleben

§19 Stimmrecht und Wählbarkeit, Ausschluss vom Stimmrecht

  1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern gem. § 5 ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  3. Wählbar in alle Organe des PCF sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
  4. Der Anwendungsbereich des gesetzlichen Stimmverbots des § 34 BGB bleibt durch die Satzung unberührt.
  5. Mitglieder und Organmitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen, die die eigene Person oder Angehörige betreffen, vom Stimmrecht ausgeschlossen:
    • Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
    • Abberufung aus der Organstellung, gleich aus welchem Grund
    • Erteilung der Entlastung
    • Ausschluss aus dem Verein
  6. Mitglieder und Organmitglieder sind ferner vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Verein über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein zu entscheiden hat.
  7. Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer dem Mitglied nahestehenden Person betrifft (z. B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).

§20 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
  2. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Gleiches gilt für Wahlvorgänge.
  3. Wird bei Wahlen die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
  4. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

§21 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  2. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen; der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§22 Satzungsänderung und Zweckänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich (s. § 14 (1)).
  2. Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung vornehmen, die nur die sprachliche Form betreffen; er ist ferner befugt, Änderungen der Satzung, die aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erfolgen müssen, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Änderungen sind auf der Homepage und mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§23 Geschäftsordnung

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens eine Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird daher auch nicht ins Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung ist grundsätzlich der GV zuständig, sofern nicht durch die Mitgliederversammlung Anträge gestellt werden.
  4. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung den Mitgliedern des Chors bekanntgegeben werden. Die Veröffentlichung soll auf der Homepage des Chors erfolgen. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. 

§24 Haftungsbeschränkungen

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Chorgesangs, bei Proben, Auftritten oder gemeinsamen Fahrten zu Auftritten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des PCF gedeckt sind.

V. Datenschutz

§25 Datenschutz

  1. Der PCF nimmt mit dem Beitritt eines Mitglieds folgende Daten auf:
    • Vor- und Zunamen
    • Geburtsdatum
    • Adresse
    • Telekommunikationsdaten (Telefon- und Telefaxnummern, E-Mailadresse)
    • Eintrittsdatum
    • Beruf
    • Dienststelle
    • Beitrags- und Bankverbindungsdaten.
  2. Diese Informationen werden in einem besonders geschützten EDV-System verarbeitet und gespeichert.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  5. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telekommunikationsdaten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der o. g. Daten unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  7. Die Verwaltung der Mitgliedsdaten gem. Abs. 1 erfolgt in einer mit Benutzerdaten und Passwort geschützten Anwendung. Zugriff auf die Anwendung und damit alle Daten haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 26 BGB, der/die Schatzmeister/in und Vertreter/in und der/die Geschäftsführer/in und Vertreter/in. Alle zugriffsberechtigten Nutzer verwenden ihre privaten Rechner, die die Standard-Sicherheitsanforderungen privater Internet-Nutzer erfüllen.
  8. Die Zugriffsberechtigten sind verpflichtet, nur vertrauenswürdigen Dritten temporären Zugang zu gewähren oder personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen. Diese werden verpflichtet, die Daten nur für den beauftragten Zweck zu verwenden.
  9. Als Mitglied des HSB und des CVdDP ist der PCF verpflichtet, seine Mitglieder an diese Dachverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im PCF.
  10. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Dazu gehören auch die Ehrung von Mitgliedern des PCF und die Bildanfertigung / Bildberichte bei offiziellen Veranstaltungen des PCF. Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  11. Im Rahmen der Außendarstellung veröffentlicht der PCF Informationen über besondere Ereignisse in der Tagespresse sowie den Publikationen der Dachorganisationen HSB und CVdDP. Solche Informationen in Wort und Bild können überdies auf der Internetseite des PCF und in den sozialen Medien veröffentlicht werden.
  12. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des PCF einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
  13. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des PCF entfernt. Der PCF benachrichtigt auch die Dachorganisationen gem. Absatz 3 von dem Widerspruch des Mitglieds.
  14. Der Vorstand des PCF macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Ehrungen in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des PCF einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  15. Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Umgang mit den erhobenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zu beachten.
  16. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung besteht das Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, deren Empfänger sowie Zweck der Speicherung und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten.
  17. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Finanzverwaltung betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand des PCF aufbewahrt.

VI. Schlussbestimmungen

§26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen oder eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen an den Sozialring e. V. beim Personalrat des Polizeipräsidiums                     Frankfurt am Main, Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§27 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2019 beschlossen.